Aus der Satzung des AJBI

Das Japanische Institut für Biblische Sudien  AJBI
Quelle: https://www.ajbi.org (23.01.2021) 
 

Satzung

Überarbeitet am 14. März 1966
Überarbeitet am 14. März 1973
Überarbeitet am 10. März 1997
Überarbeitet am 1. April 2000
Überarbeitet am 19. März 2003
Überarbeitet am 8. März 2004
Überarbeitet 14. März 2005
Überarbeitet 10. März 2014
Überarbeitet 14. März 2016
Überarbeitet am 11. März 2019

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Der Zweck des Japanischen Bibelforschungsinstituts ist es, zur Entwicklung der Bibelstudien in Japan beizutragen, indem es über die konfessionellen Grenzen hinweg echte akademische Forschung zum Alten und Neuen Testament betreibt.
Artikel 2 Das Institut hat sein Sekretariat im Nozomu Hiroishi Labor, Fakultät für Literatur, Rikkyo Universität (3-34-1 Nishi-Ikebukuro, Toshima-ku, Tokyo).
Der Name dieser Organisation soll "The Japan Bible Institute" lauten.
Artikel 3 Zur Erreichung des in Artikel 1 genannten Zwecks übt das Institut die folgenden Tätigkeiten aus.
(1) Regelmäßige gemeinsame Studien und Diskussionen über die Bibel
(2) Öffentliche Vorträge einmal im Jahr
(3) Veröffentlichung der japanischen Zeitschrift "Journal of Biblical Studies" und der europäischen Zeitschrift "Annual of the Japanese Biblical Institute (AJBI)
(4) Seminare für die Entwicklung von professionellen Forschern

Kapitel II Organisation
Artikel 4
(1) Die Organisation des Instituts ist wie folgt
a. Das Institut hat einige Mitglieder.
b. Die Mitglieder des Instituts sollen diejenigen sein, die das Hauptfach Biblische Studien studieren.
b. Die Anzahl der Mitglieder ist gering. Es sollen einige wenige Mitglieder sein.
c. Es soll einige wenige unterstützende Mitglieder geben. Es soll einige wenige unterstützende Mitglieder geben.
d. Es soll einige wenige Ehrenmitglieder geben. Es soll einige wenige Ehrenmitglieder geben.
e. Es soll einige wenige assoziierte Mitglieder geben. Es soll einige wenige assoziierte Mitglieder geben.
(2) Für die Aufnahme als Mitglied oder als assoziiertes Mitglied ist die Empfehlung von mindestens zwei Mitgliedern des Instituts erforderlich.
(3) Neueinsteiger werden in der Regel zunächst Mitglieder. Es werden jedoch Einzelfälle berücksichtigt.
(4) Assoziierte Mitglieder sind solche, die an einer Universität oder Graduiertenschule in einem Masterstudiengang oder einem gleichwertigen Studiengang eingeschrieben sind.
(5) Die in (a) bis (e) von (1) genannten Personen, die aus der Mitgliedschaft ausscheiden wollen, müssen dies zum Ende des Geschäftsjahres tun, in dem sie es beantragen.

Artikel 5: Die Mitglieder sind für alle in Artikel 3 beschriebenen Aktivitäten verantwortlich.

Artikel 6: Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder sind verpflichtet, an den Aktivitäten des Instituts mitzuwirken.
Artikel 7: Fördernde Mitglieder sollen die Aktivitäten des Instituts unterstützen. Siehe Artikel 15.
Artikel 8: Die Ehrenmitglieder sollen die Ziele des Instituts unterstützen und dem Institut materielle und immaterielle Hilfe leisten. Sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder des Instituts. Siehe Artikel 12.
Artikel 9:
(1) Im März jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt, um den Tätigkeitsbericht und den Finanzbericht für das Jahr zu genehmigen und die Politik und den Haushalt für die Forschungsaktivitäten für das folgende Jahr festzulegen.
Die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder ist in der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) "Mehrheit der Mitglieder" in Absatz (1) bedeutet eine Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder des Instituts, mit Ausnahme der Mitglieder, die sich im Ausland aufhalten. Wenn ein Mitglied abwesend ist, kann ein Stellvertreter
Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(3) Der Finanzbericht ist von zwei vom Vorstand empfohlenen und von der Mitgliederversammlung genehmigten Rechnungsprüfern zu prüfen.
(4) Die Abstimmung erfolgt mit der Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Direktors). Die Abstimmungsmethode bei regulären Sitzungen ist die gleiche wie oben.
Die Art der Abstimmung bei ordentlichen Versammlungen ist die gleiche wie oben.

Kapitel III Amtsträger
Artikel 10:
(1) Das Institut hat folgende von den Mitgliedern des Instituts gewählte Amtsträger: einen Direktor, einen stellvertretenden Direktor, einen Sekretär, einen Schatzmeister, einen Beauftragten für Außenbeziehungen und einen Zeitschriftenredakteur.
Der Vorstand besteht aus den folgenden sechs Mitgliedern
Der Vorstand berät von Zeit zu Zeit über die Leitung des Instituts.
(2) Die Wahl der Amtsträger erfolgt in direkter Wahl durch Briefwahl.
b. Zu diesem Zweck wird zunächst unter der Verantwortung des vorgenannten Vorstandes eine Wählerliste erstellt. Wählbar sind diejenigen, die an den jährlichen Aktivitäten des Instituts teilnehmen können.
Gewählt wird, wer in der Lage ist, an den jährlichen Aktivitäten des Instituts teilzunehmen.
b. Der vorgenannte Vorstand ernennt einen Schriftführer. Der vorgenannte Vorstand bildet einen Wahlausschuss unter dem Vorsitz des Schriftführers.
c.Der Wahlausschuss versendet die Liste der Wahlberechtigten zusammen mit den
Stimmzetteln an alle Wahlberechtigten. Wahlberechtigt sind Mitglieder und Angehörige des Amtes.
d. Der Wahlausschuss sendet die Liste der qualifizierten Wähler mit den Stimmzetteln an alle Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten schreiben vier Namen in einer Reihe auf den Stimmzettel, unabhängig vom Hauptfach, wie z. B. Altes Testament oder Neues Testament, und kreisen den Kandidaten für den Direktor ein.
Wenn mehr als fünf Namen geschrieben werden, ist der Stimmzettel ungültig. Bei Stimmengleichheit ist der ältere Kandidat gewählt.
e. Stimmabgabe per Post Bei Stimmengleichheit gilt das dienstälteste Mitglied als gewählt.
f. Gewählt sind die fünf Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, mit Ausnahme des Direktors. Die obersten fünf Amtsträger, mit Ausnahme des Direktors, sind der stellvertretende Direktor, der Sekretär, der Schatzmeister, der Beauftragte für Außenbeziehungen und der Journalredakteur.
Die Rollen der fünf Amtsträger werden durch gegenseitige Wahl bestimmt. Der stellvertretende Direktor muss jedoch eine Person sein, deren Hauptfach ein anderes ist als das des Direktors.
g. Im Falle unvermeidbarer Umstände (2) Wird das Amt eines Amtsträgers durch unabwendbare Umstände frei, so ist der Direktor für die Ernennung des nächstfolgenden Amtsträgers zuständig.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie können jedoch wiederbestellt werden.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, verlässt es den Verein oder hält es sich länger als die Amtszeit im Ausland auf, so ist eine Ergänzungswahl durchzuführen. Die Amtszeit eines Amtsträgers, der zur Besetzung von
Die Amtszeit eines Amtsträgers, der gewählt wurde, um eine freie Stelle zu besetzen, entspricht der verbleibenden Amtszeit des vorherigen Amtsträgers.
(5) Der Vorstand ernennt folgende Amtsträger: 1 Schriftführer, 1 Schatzmeister, 1 Journalredakteur.

Kapitel IV Mitgliedsbeiträge
Artikel 11 Das Vermögen des Instituts besteht aus Bargeld und Einlagen.
Artikel 12 Die Mitglieder des Instituts zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt.
Artikel 13 Die Mitglieder werden über alle Aktivitäten, wie in Artikel 3 beschrieben, informiert und erhalten je ein Exemplar der Zeitschrift für Bibelstudien und AJBI.
Artikel 14 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Gebühr wird von der Generalversammlung festgelegt.
Artikel 15 Die Mitglieder werden über alle Aktivitäten gemäß Artikel 3 informiert und erhalten je ein Exemplar der Zeitschrift für Bibelstudien und AJBI.
Artikel 16 Assoziierte Mitglieder sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Assoziierte Mitglieder erhalten eine allgemeine Mitteilung über Aktivitäten, wie in Artikel III beschrieben. Sie erhalten auf Anfrage auch ein Exemplar der Zeitschrift für Biblische Studien       und eine Kopie von AJBI.
Assoziierte Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens so hoch ist wie der Jahresbeitrag der Mitglieder und erhalten ein Exemplar der Zeitschrift für Bibelstudien und ein Exemplar von AJBI.
Artikel 17 Die Beiträge der praktischen Mitarbeiter gemäß Artikel 10 (5) und anderer praktischer Mitarbeiter, die vom Vorstand genehmigt wurden, werden erlassen.
Artikel 17 Mitglieder und Angehörige des Instituts, die sich im Ausland befinden, sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
Artikel 18 Diejenigen, die den Mitgliedsbeitrag des Instituts für zwei (2) Jahre nicht bezahlen, unterliegen dem Verfahren des Austritts oder der Änderung der Zugehörigkeit, nachdem ihre Absicht festgestellt wurde.