Satzung 2001
Deutsche Ostasienmission e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen „Deutsche Ostasienmission“ (DOAM). Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Er versteht sich als Nachfolger des Allgemeinen Evangelisch-Protestantischen Missionsvereins (Ostasienmission) - gegründet am 4.6.1884 in Weimar - im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2
Die Deutsche Ostasienmission will in Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen und missionarischen Kräften die Christusbotschaft bei uns und in Ostasien bezeugen. Sie hat die Integration in das Berliner Missionswerk (BMW) und das Evangelische Missionswerk in Südwestdeutschland (EMS) vollzogen und eine Vereinbarung mit beiden Missionswerken getroffen.
Sie will in den Landeskirchen das Interesse und die Verantwortung für diese Arbeit wecken und wachhalten.
§ 3
Die DOAM sucht ihre Aufgaben zu lösen durch:
1. Unterstützung der Entsendung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach Ostasien, die durch die Missionswerke EMS und BMW vollzogen wird
und
Unterstützung und Begleitung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die von den Partnerkirchen nach Deutschland entsandt werden.
2. Förderung des Studiums der nichtchristlichen Religionen und der geistigen und gesellschaftlichen Kräfte in Asien zum Zweck einer theologischen Auseinan-dersetzung.
3. Mitarbeit von qualifizierten Kräften, die Informationen und Veranstaltungen an-bieten.
4. Unterstützung regionaler Missionswerke in der Bundesrepublik Deutschland durch Bildungsangebote und Öffentlichkeitsarbeit.
5. Verwaltung des Grundeigentums in Ostasien für ausschließlich kirchliche Zwecke mit dem Ziel der Überführung in die Verantwortung der Partnerkirchen.
§ 5
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Deutsche Ostasienmission zu unterstützen bereit sind. Sie sind in der Regel in Arbeits- oder Freundeskreisen zusammengeschlossen.
§ 8
Organe der DOAM sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 3 Jahre statt. Sie wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 6 Jahren
a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende
b) den Schatzmeister/die Schatzmeisterin
c) den Schriftführer/die Schriftführerin
d) die in § 10 Ziffer 1b Genannten
Wiederwahl ist zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung.
§ 10
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, dem Schriftführer/der Schriftführerin der Mitgliederversammlung
b) je zwei Vertretern/Vertreterinnen aus dem Bereich der Missionswerke BMW und EMS, die mit Ostasienarbeit befaßt sind und
c) bis zu drei weiteren, vom Vorstand hinzuwählbaren Mitgliedern unter Be-rücksichtigung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Partnerkirchen
2. Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern zwei Stellvertretende Vorsitzende.
3. Den Vorstand gemäß §26 BGB bilden der Vorsitzende/die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder/Jede von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
4. Die Geschäfte werden von den zuständigen Referenten/Referentinnen der beiden Missionswerke im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden geführt.
Die Referenten/Referentinnen nehmen an den Sitzungen des Vorstandes als Berater teil.
§ 12
Diese Satzung tritt mit dem 9. Mai 2001 in Kraft.